Beurlaubung

Die Schulleiterin kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien.

Wichtige Gründe sind für Beurlaubungen

  • Persönliche Anlässe (z.B.: Erstkommunion und Konfirmation und vergleichbare Riten in anderen Religionsgemeinschaften,  Hochzeit, Jubiläen, Geburt, schwere Erkrankung und Todesfall innerhalb der Familie)
  • Teilnahme an Veranstaltungen, die für die Schülerin oder den Schüler eine besondere Bedeutung haben (z.B.: religiöse Veranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen). Die Dauer derBeurlaubung soll je Schuljahr insgesamt eine Woche nicht überschreiten.
  • Erholungsmaßnahmen
  • Schließung des Haushaltes
  • Religiöse Feiertage (Soweit religiöse Feste mehrere Tage umfassen, kann eine Beurlaubung für einen Tag ausgesprochen werden.)

Rechtzeitig, d.h. mindestens eine Woche vorher muss die Beurlaubung schriftlich über die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer beantragt werden. Die Schule kann einen Nachweis zur Begrün­dung der Beurlaubung verlangen.

Beurlaubungen unmittelbar vor oder direkt im Anschluss an die Ferien sind nicht erlaubt, wenn die Beurlaubung ersichtlich dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.

Der versäumte Unterrichtsstoff muss nachgeholt werden.

 

Eine Befreiung von einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen ist im Allgemeinen nur für außerunterrichtliche Schulveranstaltungen möglich.

Eine Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen sonstiger körperlicher Beeinträchtigungen kann nur in Betracht kommen, wenn die Schülerin oder der Schüler sich auch nicht teilweise am Unterricht beteiligen kann.